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zu § 150 UGB - Mehrere Liquidatoren (Dellinger/Kallab)

Dellinger/Kallab1. AuflAugust 2016

§ 150. (1) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation gehörenden Handlungen nur in Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht bestimmt ist, dass sie einzeln handeln können; eine solche Bestimmung ist zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

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