Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) erlaubt sich im Hinblick auf die Umsetzung des WAG 2007, alle Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Versicherungsunternehmen im Hinblick auf § 3 Abs. 3 VAG auf die entsprechenden aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen bei Erbringung von Wertpapierdienstleistungen durch Finanzdienstleistungsassistenten und vertraglich gebundene Vermittler hinzuweisen.