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§ 7 FMA-KVO (Kreisl)

KreislOnlineaktualisierung 1.01Dezember 2011

§ 7. (1) Werden der FMA die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt, so hat die FMA die Basis zur Berechnung der Kosten festzusetzen.

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