§ 6. (1) Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstatteten Datenmeldungen, das sind:
für den Rechnungskreis 1: § 69a Abs. 2 BWG in Verbindung mit § 74 Abs. 2 BWG sowie § 60 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 ZaDiG, und § 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 60 Abs. 2 ZaDiG,