§ 8. (1) Die gemäß § 4 vorgeschriebenen Beträge sind jeweils binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheids zu erstatten.
(2) Die FMA hat Guthaben gemäß § 19 Abs. 5 FMABG innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Kostenbescheids und nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Kostenpflichtigen zurückzuzahlen.