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§ 26a FMABG (N. Raschauer)

RaschauerOnlineaktualisierung 1.01Dezember 2011

§ 26a. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages von 726 Euro der Betrag von 30 000 Euro.

BGBl I 2001/97 idF BGBl I 2006/48

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