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§ 27 FMABG (N. Raschauer)

RaschauerOnlineaktualisierung 1.01Dezember 2011

§ 27. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

A. Verweisungen

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§ 27 statuiert eine übliche - verfassungsrechtlich unbedenkliche - dynamische Verweisung auf die jeweils geltende Fassung anderer Bundesgesetze. Daraus folgt, dass bei Vollziehung des FMABG die jeweils geltende (tagesaktuelle) Fassung anderer bundes- (nicht auch landes-) rechtlicher Vorschriften anzuwenden ist

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