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§ 23 FMABG (N. Raschauer)

RaschauerOnlineaktualisierung 1.01Dezember 2011

§ 23. Die FMA kann gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates, die eine Amtshandlung der FMA zum Gegenstand haben, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die FMA.

BGBl I 2001/97 idF BGBl I 2006/48

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