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Art 284d MwStSystRL (Berger/Wakounig/Toifl)

Berger78. LfgOktober 2024

(1) Ein Steuerpflichtiger, der die Steuerbefreiung in einem Mitgliedstaat in Anspruch nimmt, in dem er nicht ansässig ist, ist in Bezug auf die Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen, die unter die Steuerbefreiung in diesem Mitgliedstaat fallen, nicht verpflichtet,

sich gemäß den Artikeln 213 und 214 für Mehrwertsteuerzwecke erfassen zu lassen,

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