Der Mitgliedstaat der Ansässigkeit muss unverzüglich entweder die Identifikationsnummer gemäß Artikel 284 Absatz 3 Buchstabe b deaktivieren oder, wenn der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung weiterhin in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nimmt, die Informationen anpassen, die er gemäß Artikel 284 Absätze 3 und 4 bezüglich des oder der betreffenden Mitgliedstaaten erhalten hat, wenn

