vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art 284b MwStSystRL (Berger/Wakounig/Toifl)

Berger82. LfgOktober 2025

(1) Ein Steuerpflichtiger, der die Steuerbefreiung nach Artikel 284 Absatz 1 in einem Mitgliedstaat, in dem er nicht ansässig ist, nach dem Verfahren gemäß Artikel 284 Absätze 3 und 4 in Anspruch nimmt, meldet dem Mitgliedstaat der Ansässigkeit für jedes Kalenderquartal unter Angabe der individuellen Identifikationsnummer gemäß Artikel 284 Absatz 3 Buchstabe b die folgenden Informationen:

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte