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Art 284a MwStSystRL (Berger/Wakounig/Toifl)

Berger82. LfgOktober 2025

(1) Die vorherige Benachrichtigung gemäß Artikel 284 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a umfasst mindestens die folgenden Angaben:

Name‚ Tätigkeit, Rechtsform und Anschrift des Steuerpflichtigen,Mitgliedstaat oder Mitgliedstaaten, in dem bzw. in denen der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt,

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