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Art 201 MwStSystRL (Berger/Toifl/Wakounig)

Berger82. LfgOktober 2025

Bei der Einfuhr wird die Mehrwertsteuer von der Person oder den Personen geschuldet, die der Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bestimmt oder anerkennt.

1. Einfuhr

Einfuhr

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