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Art 202 MwStSystRL (Berger/Toifl/Wakounig)

Berger82. LfgOktober 2025

Die Mehrwertsteuer wird von der Person geschuldet, die veranlasst, dass die Gegenstände nicht mehr einem Verfahren oder einer sonstigen Regelung im Sinne der Artikel 156, 157, 158, 160 und 161 unterliegen.

1. Zollrechtliche Verfahren

51a
Die Art 156 ff umschreiben zollrechtliche Verfahren wie bspw die Zolllager.

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