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Art 200 MwStSystRL (Berger/Toifl/Wakounig)

Berger82. LfgOktober 2025

Die Mehrwertsteuer wird von der Person geschuldet, die einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen bewirkt.

1. Innergemeinschaftlicher Erwerb

ig Erwerb

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