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Artikel 18 VO 809/2004

1. AuflJuni 2008

(1) Zusätzlich zu den Angaben, die gemäß Anhang I Punkte 1, 2, 3, 4, 5.1, 7, 9.1, 9.2.1, 9.2.3, 10.4, 13, 14, 15, 16, 17.2, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25 vorgeschrieben sind, werden beim Registrierungsformular für Wertpapiere, die von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegeben werden, die Angaben gemäß dem in Anhang XV festgelegten Schema zusammengestellt.

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