(1) Die zusätzlichen Angaben zu den zugrunde liegenden Aktien werden gemäß dem in Anhang XIV festgelegten Modul zusammengestellt.
Ist der Emittent der zugrunde liegenden Aktien ein Unternehmen, das der gleichen Gruppe angehört, so sind darüber hinaus in Bezug auf diesen Emittenten die Angaben beizubringen, die in dem in Artikel 4 genannten Schema vorgesehen sind.