(1) Beim Registrierungsformular für Wertpapiere, die von Mitgliedstaaten, Drittstaaten und ihren regionalen und lokalen Gebietskörperschaften ausgegeben werden, werden die Angaben gemäß dem in Anhang XVI festgelegten Schema zusammengestellt.
(1) Beim Registrierungsformular für Wertpapiere, die von Mitgliedstaaten, Drittstaaten und ihren regionalen und lokalen Gebietskörperschaften ausgegeben werden, werden die Angaben gemäß dem in Anhang XVI festgelegten Schema zusammengestellt.