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MauttarifV 2024 (Schneider)

Schneider99. LfgAugust 2025

II. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie BGBl II/2024/410 über die Festsetzung der Mauttarife (Mauttarifverordnung 2024)11Kundgemacht am 27. 12. 2024.
Hiezu führen die Erl-BMKUEMIT in ihrem Allgemeinen Teil Folgendes aus:
„Die wesentlichen Regelungsinhalte des vorliegenden Verordnungsentwurfs betreffen:
1. jährliche Anpassung der Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten im Sinne der Regelung des § 9 Abs. 12 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2023 (§§ 2, 4 und 5),
2. Festsetzung der Tarife zur Anlastung der verkehrsbedingten CO2-Emissionen durch Übernahme der in § 9 Abs. 9 Z 2 BStMG für das Jahr 2025 bereits festgelegten Tarife (§ 9 lit. b),
3. Ermäßigung in der Höhe von 25 % für Omnibusse bei den Tarifen zur Anlastung der verkehrsbedingten CO2-Emissionen gemäß § 9 Abs. 9 Z 4 BStMG (§ 9 lit. a),
4. jährliche Anpassung des Vermittlungsentgeltes für die von der Schienen-Control-GmbH durchzuführenden Vermittlungsverfahren zwischen Mautgläubiger und Mautdienstanbieter im Sinne der gesetzlichen Verpflichtung des § 8c Abs. 8 BStMG (§ 11).
Der Verordnungsentwurf unterliegt nicht dem Anwendungsbereich der Vereinbarung BGBl. I Nr. 35/1999, da gemäß Artikel 6 Abs. 1 und 2 dieser Vereinbarung diese weder für rechtsetzende Maßnahmen gilt, die der Bund aufgrund zwingender Maßnahmen des Gemeinschaftsrechts zu setzen verpflichtet ist, noch für rechtssetzende Maßnahmen gilt, die die Gebietskörperschaften in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten so wie jeden anderen Rechtsträger treffen.“

Auf Grund des § 8c Abs. 8 und des § 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 – BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2023, wird, hinsichtlich der §§ 1 bis 10 und 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:

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