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IV. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie BGBl II/2010/204 über die Ausnahme von Bundesstraßenstrecken von der Mautpflicht (Mautstreckenausnahmenverordnung 2010)11Kundgemacht am 1.7.2010. Gem Art 5 § 2 des Bundesstraßen-ÜbertragungsG BGBl I/2002/50 wurde mit Wirkung ab 1.4.2002 der unter Verkehr stehende Straßenzug Stockerau-Krems der B 304 Stockerauer Straße nicht als Bundesstraße aufgelassen, sondern der S 5 Stockerauer Schnellstraße zugeschrieben. Ein Teil dieser Bundesstraßenstrecke wurde mit der MautstreckenausnahmenV BGBl II/2002/497 von der Mautpflicht ausgenommen. Die Ausnahme von der Mautpflicht hat für den 2,5 km langen und nach seinem Umbau iS des § 1 Abs 2 des BStMG 2002 bemautungsfähigen Abschnitt Anschlussstelle Grafenwörth-Knoten Jettsdorf (S 33) zu entfallen. Eine Ausnahme von der Mautpflicht bleibt somit nur noch für die an den Knoten Jettsdorf (S 33) anschließende Strecke der S 5 Stockerauer Schnellstraße bis Krems aufrecht. - Die Mautpflicht soll unmittelbar nach der von der ASFINAG vorgesehen Verkehrsübergabe des Straßenabschnittes wirksam werden (Erl-BMVIT).

67. LfgNovember 2010

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetztes über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG), BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

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