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Memorandum Art 5, 6, 7 und 8 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Bosnien/Herzegowina und der Regierung der Republik Österreich über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

53. LfgAugust 2003

Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelung:

(1) Auf Basis der Gegenseitigkeit und unter Beachtung einer schrittweisen Umsetzung der festgelegten technischen Standards wird folgende Anzahl an Genehmigungen vereinbart:

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