Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Portugal, im folgenden die „Vertragsparteien“ genannt, in dem Wunsche, die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße zwischen ihren Ländern und im Transit durch ihre Staatsgebiete zu regeln und zu fördern, sind wie folgt übereingekommen: 11Die EB zu diesem Abkommen (700 der BlgNR 16. GP) führen aus: „Das Abkommen ist gesetzesergänzend und bedarf daher gem Art 50 Abs 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und kann unmittelbar im innerstaatlichen Rechtsbereich angewendet werden, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gem Art 50 Abs 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen.
Der Abschluß des Abkommens, das erstmals eine vertragliche Grundlage für den gewerbsmäßigen Personen- und Güterverkehr auf der Straße zwischen beiden Ländern schafft, geht auf eine portugiesische Anregung zurück. Der Text des Abkommens berücksichtigt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Interessen der österreichischen Transport- und verladenden Wirtschaft.
Das Abkommen wird in Hinkunft die Grundlage für die gegenseitig einzuräumenden Kontingente sein, dh gem den Bestimmungen des Abkommens bedürfen Güterbeförderungen auf den Straßen zwischen den Vertragsparteien oder im Transitverkehr - mit Ausnahme der im Abkommenstext als nicht der Genehmigungspflicht bzw Kontingentierung unterliegend angeführten - grundsätzlich einer Genehmigung. Das Kontingent dieser Genehmigungen ist von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien unter Berücksichtigung sowohl der Verkehrs- als auch der gesamtwirtschaftlichen Interessen in beiden Ländern zu vereinbaren. Die gewerbsmäßige Personenbeförderung zwischen beiden Ländern unterliegt mit Ausnahme bestimmter liberalisierter Gelegenheitsverkehrsdienste gleichfalls wechselseitig einer Genehmigung durch die Vertragsparteien.
Darüber hinaus enthält das Abkommen ein Kabotageverbot, abgabenrechtliche Bestimmungen sowie solche betreffend das wechselseitige Vorgehen der zuständigen Behörden beider Länder gegen Transportunternehmer oder deren Fahrpersonal, die die im Staatsgebiet der Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften oder Bestimmungen des vorliegenden Abkommens verletzen. Außerdem enthält das Abkommen Vorschriften über das Inkrafttreten und die Geltungsdauer des Vertrages.“

