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Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Strasse

25. LfgAugust 1985

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien in der Folge als „Vertragsparteien“ bezeichnet, in dem Wunsch, die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße zwischen ihren Staaten und im Transitverkehr über ihre Gebiete zu regeln und zu fördern, haben folgendes vereinbart: 11Die EB zu diesem Abkommen, 264 BlgNR 16. GP , führen im allgemeinen folgendes aus: „Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße samt Zusatzprotokoll ist gesetzesergänzend und bedarf daher gem Art 50 Abs 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gem Art 50 Abs 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen.
Der Abschluß des Abkommens, das für den gewerbsmäßigen Personenverkehr auf der Straße zwischen beiden Ländern erstmals eine vertragliche Grundlage schafft und hinsichtlich des gewerbsmäßigen Straßengüterverkehrs zwischen diesen Staaten die am 27.5.1964 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau der Republik Österreich und dem Ministerium für Transport und Fernmeldewesen der Rumänischen Volksrepublik ersetzt, geht auf eine rumänische Anregung zurück.
Der Abkommenstext trägt dem Wunsch Österreichs Rechnung, im Hinblick auf seine spezifische verkehrspolitische Lage als Haupttransitland Europas verbesserte rechtliche Grundlagen für eine der Straßenkapazität angepaßte kontrollierbare Kontingentpolitik in den bilateralen Verkehrsbeziehungen zu schaffen.
Der Abkommenstext berücksichtigt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Interessen der österreichischen Transport- und verladenden Wirtschaft und eröffnet insbesondere den im grenzüberschreitenden Verkehr tätigen österreichischen Omnibusunternehmungen einen weiteren Markt.

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