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Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Zypern über den internationalen Straßenverkehr

25. LfgAugust 1985

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Zypern in dem Wunsche, den internationalen Straßenverkehr zwischen ihren beiden Staaten, im Transit durch ihre Hoheitsgebiete sowie von und nach Drittländern zu erleichtern, sind wie folgt übereingekommen: 11Die EB zu diesem Abkommen 193 BlgNR 16. GP führen im allgemeinen aus:
Der Abschluß des Abkommens, das erstmals eine vertragliche Grundlage für den gewerbsmäßigen Personen- und Güterverkehr auf der Straße zwischen beiden Ländern schafft, entsprach dem Wunsch Zyperns, den mit Österreich - ebenso wie in anderen europäischen Relationen - zum größten Teil im Fährverkehr abgewickelten Güter- und in geringerem Ausmaße auch Personenverkehr mit Straßenfahrzeugen, welche das Mittelmeer per Schiff passieren, verkehrsrechtlich abzusichern. Der diesem Wunsch Rechnung tragende Text eines Abkommens berücksichtigt andererseits auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Interessen der österreichischen Transport- und verladenden Wirtschaft sowie den Umstand, daß die spezifische verkehrsgeographische Lage als Haupttransitland Europas eine der Straßenkapazität angepaßte und kontrollierbare Kontingentpolitik im bilateralen und Straßentransitverkehr erfordert.
Das Abkommen wird in Hinkunft die Grundlage für die gegenseitig einzuräumenden Kontingente sein, dh gemäß den Bestimmungen des Abkommens bedürfen Güterbeförderungen auf der Straße zwischen den Vertragschließenden Parteien oder im Transitiverkehr - mit Ausnahme der im Abkommenstext als nicht der Genehmigungspflicht unterliegend angeführten - prinzipiell einer Genehmigung. Das Kontingent dieser Genehmigung ist von den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren. Die gewerbsmäßige Personenbeförderung zwischen beiden Ländern unterliegt - mit Ausnahme bestimmter Gelegenheitsverkehrsdienste - gleichfalls wechselseitig einer Genehmigung durch die Vertragschließenden Parteien.
Darüber hinaus enthält das Abkommen ein Kabotageverbot, abgabenrechtliche Bestimmungen sowie solche betreffend wechselseitige Einhaltung insbesondere der die Straßenverkehrssicherheit und das Kraftfahrrecht regelnden Vorschriften und über das Inkrafttreten und die Geltungsdauer des Vertrages.
Das Abkommen ist gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Art 50, Abs 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und kann unmittelbar im innerstaatlichen Rechtsbereich angewendet werden, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art 50 Abs 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen.“
Der AB zu diesem Abkommen, 237 BlgNR 16. GP führen im allgemeinen aus:
„Das gegenständliche Abkommen schafft erstmals eine vertragliche Grundlage für den gewerbsmäßigen Personen- und Güterverkehr auf der Straße im Verhältnis zwischen Österreich und Zypern. Das Abkommen wird in Hinkunft die Grundlage für die gegenseitig einzuräumenden Kontingente darstellen, Güterbeförderungen auf der Straße zwischen den Vertragschließenden Parteien oder im Transitverkehr - mit Ausnahme der im Abkommenstext als nicht der Genehmigungspflicht unterliegend angeführten - bedürfen somit prinzipiell einer Genehmigung. Das diesbezügliche Kontingent ist von den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren. Die gewerbsmäßige Personenbeförderung zwischen beiden Ländern unterliegt - mit Ausnahme bestimmter Gelegenheitsverkehrsdienste - gleichfalls wechselseitig einer Genehmigung durch die Vertragschließenden Parteien. Darüber hinaus enthält das Abkommen ein Kabotageverbot abgabenrechtliche Bestimmungen sowie Normen betreffend die wechselseitige Einhaltung insbesondere der die Straßenverkehrssicherheit und das Kraftfahrrecht regelnden Vorschriften und über das Inkrafttreten sowie die Geltungsdauer des Vertrages.
Das Abkommen ist gesetzesergänzend; sein Abschluß bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art 50 Abs 1 B-VG.“

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