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§ 9 GGBG (Novak)

Novak86. LfgDezember 2018

§ 9 (1) Wenn vom Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit keine Bedenken bestehen, können Beförderungen gefährlicher Güter, die im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht zulässig sind, bewilligt werden:

zum Zweck der Erprobung oderwegen besonderer Gegebenheiten, unter denen die Beförderung(en) durchgeführt werden soll(en).

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