§ 9 (1) Wenn vom Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit keine Bedenken bestehen, können Beförderungen gefährlicher Güter, die im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht zulässig sind, bewilligt werden:
zum Zweck der Erprobung oderwegen besonderer Gegebenheiten, unter denen die Beförderung(en) durchgeführt werden soll(en).
