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§ 8 GGBG

70. LfgJuli 2012

Beförderungsgenehmigung

 

§ 8 (1) Beförderungen gefährlicher Güter bedürfen der Genehmigung der Behörde, wenn in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften eine solche Genehmigung vorgeschrieben ist.

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