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Österreichisches Straßenverkehrsrecht – Kraftfahrrecht, Novak/Schneider
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§ 10 GGBG (Novak)
Novak
86. Lfg
Dezember 2018
§ 10 (1)
Mit Verordnung können für die Beförderung gefährlicher Güter
Gefahrguteinstufungen bestätigt,
Beförderungsbedingungen festgelegt,
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§ 10 GGBG