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§ 5 KHVG

77. LfgOktober 2015

§ 5 (1) Als Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls darf nur vorgesehen werden,

mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl als die vereinbarte Höchstanzahl von Personen zu befördern,Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten,

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