§ 6 (1) Nach Eintritt eines Versicherungsfalls besteht für den Versicherungsnehmer die Obliegenheit, dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis anzuzeigen
den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhalts,die Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten,