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§ 6 KHVG

77. LfgOktober 2015

§ 6 (1) Nach Eintritt eines Versicherungsfalls besteht für den Versicherungsnehmer die Obliegenheit, dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis anzuzeigen

den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhalts,die Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten,

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