Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Bereits im Text des KFG eingearbeitet.
Artikel II
(1) Fahrzeuge, deren Typen oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind und nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind von Art. I Z 1 ausgenommen; sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. § 132 KFG 1967 bleibt unberührt.

