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Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984 BGBl 552, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (9. Kraftfahrgesetz-Novelle).

25. LfgAugust 1985

Der Nationalrat hat beschlossen:

 Artikel I

Bereits im Text des KFG eingearbeitet.

 Artikel II

(1) Fahrzeuge, deren Typen oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind und nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind von Art. I Z 1 ausgenommen; sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. § 132 KFG 1967 bleibt unberührt.

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