In der lit c der hier besprochenen Gesetzesstelle wird der Umstand, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung offensichtlich nicht vorliegt, der Zustimmung der Partei zur Preisgabe gleichgestellt, was auch dem Art 20 Abs 3 B-VG (der die Amtsverschwiegenheit nur für solche Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Partei geboten ist, vorsieht) und dem Tatbestand des § 310 StGB (der nur die Verletzung eines berechtigten privaten Interesses mit Strafe bedroht) entspricht (Regierungsvorlage zur FinStrG-Novelle 1975, 1130 BlgNR 13. GP ). Damit sollen insbesondere Bagatellfälle nicht unter die Strafdrohung des § 251 FinStrG fallen.

