Die abgabenrechtliche Verpflichtung zur Geheimhaltung war zunächst nur aus der strafrechtlichen Bestimmung des § 251 FinStrG ursprünglicher Fassung abzuleiten. Durch die BAO-Novelle 1980, BGBl 151, wurde die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht im § 48a BAO positiv formuliert. Durch die FinStrG-Novelle 1985 wurde sodann die nähere Umschreibung dieser Pflicht im Finanzstrafgesetz als entbehrlich aufgelassen und zur Entlastung des Gesetzestextes durch Hinweise auf § 48a BAO ersetzt (Erläuterungen der Regierungsvorlage zur FinStrG-Novelle 1985, 668 BlgNR 16. GP ).

