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Preisgabe im zwingenden öffentlichen Interesse - § 48a Abs. 4 lit b BAO

Fellner8. LfgJänner 2008

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Aus § 48a Abs 4 lit b BAO folgt lediglich eine Ermächtigung der allgemein zur Geheimhaltungsverpflichtung verpflichteten Organe zur Offenbarung amtlicher Kenntnisse; die Vorschrift begründet aber keine Pflicht zur Offenbarung (VwGH vom 24. April 1997, 94/15/0015).

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