Aus § 48a Abs 4 lit b BAO folgt lediglich eine Ermächtigung der allgemein zur Geheimhaltungsverpflichtung verpflichteten Organe zur Offenbarung amtlicher Kenntnisse; die Vorschrift begründet aber keine Pflicht zur Offenbarung (VwGH vom 24. April 1997, 94/15/0015).