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Offenbarung auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung - § 48a Abs. 4 lit b BAO

Fellner8. LfgJänner 2008

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Nach Abs 4 des § 48a BAO ist die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen zunächst befugt, wenn sie der Durchführung eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens dient (vgl VwGH vom 26. Februar 1993, 91/17/0125, und vom 27. Februar 1995, 94/16/0275, 0276). Hinsichtlich der Zulässigkeit solcher Offenlegungen ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere gemäß § 114 BAO die Abgabenbehörden darauf zu achten haben, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen haben, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden (Regierungsvorlage zur FinStrG-Novelle 1975, 1130 BlgNR 13. GP ).

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