Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz (8. Lfg 2008) Bestellung eines Amtsverteidigers - § 232 FinStrG Rz 33
Nach § 232 FinStrG idF des BG BGBl I 2007/93 ist flüchtigen Beschuldigten im Verfahren und zwar schon im Stadium des Vorverfahrens, von Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen.