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Begriff des Flüchtigen - § 231 FinStrG

Fellner8. LfgJänner 2008

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Nach § 231 FinStrG ist flüchtig, wer sich der inländischen Gerichtsbarkeit dadurch entzieht, dass er sich im Ausland aufhält oder im Inland verbirgt. Wie ein Flüchtiger wird auch behandelt, wer sonst unauffindbar ist.

Flüchtig im Sinne des § 231 FinStrG ist auch, wer seinen - aus welchen Gründen immer gegebenen - Aufenthalt im Ausland dazu benützt, sich dem inländischen Gericht nicht zu stellen (OGH vom 9. September 1965, 9 Os 7 O/65, SSt 38/72).

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