Das Verfahren gegen Unbekannte, Abwesende und Flüchtige im Stadium des Vorverfahrens ist im § 197 StPO idF des Strafprozessreformgesetzes BGBl I 2004/19 geregelt. Nach Abs 1 dieser Bestimmung ist im Falle, dass der Beschuldigte flüchtig oder unbekannten Aufenthaltes ist, das Ermittlungsverfahren soweit fortzuführen, als dies zur Sicherung von Spuren und Beweisen erforderlich ist. Sodann ist das Verfahren abzubrechen und nach Ausforschung des Beschuldigten fortzusetzen.

