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Anordnung der Beschlagnahme - § 233 FinStrG

Fellner8. LfgJänner 2008

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Zur Sicherung der Geldstrafe, des Verfalls und des Wertersatzes ist gemäß § 233 FinStrG idF der FinStrG-Novelle 2007, BGBl I 2007/44, eine Beschlagnahme anzuordnen, wenn zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde.

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