Zur
Sicherung der Geldstrafe, des Verfalls und des Wertersatzes ist gemäß § 233 FinStrG idF der FinStrG-Novelle 2007, BGBl I 2007/44, eine Beschlagnahme anzuordnen, wenn zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde.