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Gesetzestext § 228 FinStrG

Fellner8. LfgJänner 2008

Zu § 390

 

§ 228. Die Finanzstrafbehörde kann als Privatbeteiligter oder Ankläger an Stelle des Staatsanwaltes nicht zum Ersatz der Strafverfahrenskosten verurteilt werden.

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