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Kommentierung zu § 228 FinStrG

Fellner8. LfgJänner 2008

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Hat das Strafverfahren lediglich auf Antrag des Privatbeteiligten (Subsidiaranklage nach § 72 StPO) stattgefunden, so hat der Subsidiarankläger alle durch sein Einschreiten aufgelaufenen Kosten zu ersetzen (§ 390 Abs 1 Satz 2 StPO)

Nach Abs 3 des § 390 StPO kann die Staatsanwaltschaft nie zum Ersatz der Kosten verurteilt werden. Dies gilt gemäß § 228 FinStrG auch für die Finanzstrafbehörde.

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