Nach § 156 Abs 1 FinStrG sind also unzulässige oder nicht fristgerechte Rechtsmittel gegen ein Erkenntnis oder einen Bescheid mittels eines - durch Beschwerde anfechtbaren - Bescheides der Finanzstrafbehörde
zurückzuweisen (vgl VwGH vom 14. September 1992, 92/15/0137).