Nach § 156 Abs 2 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde, allenfalls das Bundesfinanzgericht (§ 156 Abs 4 FinStrG), ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen, wenn die Beschwerde nicht den im § 153 FinStrG umschriebenen Erfordernissen entspricht oder Formmängel im Sinne des 85 Abs 2 und 4 BAO aufweist.