Das Rechtsmittelverfahren beginnt mit der formalen Überprüfung des Rechtsmittels durch die Finanzstrafbehörde.
Diese Überprüfung erstreckt sich auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels, seine fristgerechte Einbringung sowie die Frage, ob das Rechtsmittel den im § 153 FinStrG umschriebenen inhaltlichen Erfordernissen entspricht oder ob es ein Formgebrechen (§ 85 Abs 2 und 4 BAO iVm § 56 Abs 2 FinStrG) aufweist.