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Finanzstrafgesetz: Kommentar, Althuber/Spornberger
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Rechtsmittelverzicht (§ 154 FinStrG) (Fellner)
Fellner
17. Lfg
Jänner 2014
Fellner
, Kommentar zum Finanzstrafgesetz (17. Lfg 2014) Rechtsmittelverzicht (§ 154 FinStrG) Rz 55
55
Auf ein Rechtsmittel kann wirksam erst nach der Bekanntgabe der Erledigung (Verkündung oder Zustellung)
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