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Zurücknahme eines Rechtsmittels (§ 155 FinStrG) (Fellner)

Fellner17. LfgJänner 2014

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Ebenso wie durch einen Rechtsmittelverzicht tritt auch durch eine teilweise oder gänzliche Zurücknahme der Verlust des Rechtsmittels ein. Die Zurücknahme ist sowohl schriftlich als auch mündlich zu Protokoll möglich und ist zeitlich mit der Unterzeichnung der Rechtsmittelentscheidung, im Falle des Stattfindens einer mündlichen Verhandlung mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung, di also nach dem Schlusswort des Beschuldigten und vor Beginn der Beratung begrenzt.

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