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Inhalt des Rechtsmittels (§ 153 FinStrG) (Fellner)

Fellner14. LfgMärz 2011

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Entsprechend den Vorschriften des § 250 Abs 1 BAO enthält § 153 Abs 1 FinStrG nähere Bestimmungen über den Inhalt des Rechtsmittels gegen Erkenntnisse und Bescheide. § 153 Abs 3 FinStrG regelt den Inhalt einer Maßnahmenbeschwerde.

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