Das Rechtsmittel der
Berufung steht nur gegen Erkenntnisse im Sinne der §§ 136 - 141 FinStrG zu. Zu dem im Abgabenstrafrecht enthaltenen Begriff des Erkenntnisses als einer besonderen Bescheidform wird auf Rz 1-3 zu den bezeichneten Paragraphen des Finanzstrafgesetzes verwiesen.