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Grundsätzliches zum Rechtsmittel der Berufung; Aktivlegitimation (§ 150 Abs 4 und § 151 FinStrG) (Fellner)

Fellner14. LfgMärz 2011

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Das Rechtsmittel der Berufung steht nur gegen Erkenntnisse im Sinne der §§ 136 - 141 FinStrG zu. Zu dem im Abgabenstrafrecht enthaltenen Begriff des Erkenntnisses als einer besonderen Bescheidform wird auf Rz 1-3 zu den bezeichneten Paragraphen des Finanzstrafgesetzes verwiesen.

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