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Rechtsmittel der Beschwerde (§ 152 Abs 1 FinStrG) (Fellner)

Fellner14. LfgMärz 2011

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Nach § 152 Abs 1 FinStrG ist gegen alle sonstigen, nicht als Erkenntnis im Sinne der §§ 136 ff FinStrG im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, soweit nicht ein Rechtsmittel (ausdrücklich) für unzulässig erklärt ist (vgl VfGH vom 9. Juni 1988, B 92/88; VwGH vom 27. Oktober 1988, 88/16/0126).

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