Nach Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG in der an 1. Jänner 2014 geltenden Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2013, BGBl I 2012/51, erkennen die Verwaltungsgerichte, also auch das Bundesfinanzgericht, über Beschwerden wegen
Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.