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Säumnisbeschwerde (§ 152 Abs 3 FinStrG) (Fellner)

Fellner17. LfgJänner 2014

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Nach Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG in der an 1. Jänner 2014 geltenden Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2013, BGBl I 2012/51, erkennen die Verwaltungsgerichte, also auch das Bundesfinanzgericht, über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

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