vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Beschwerde gegen sonstige Bescheide (§ 152 Abs 1 FinStrG) (Fellner)

Fellner17. LfgJänner 2014

19
Nach § 152 Abs 1 FinStrG ist gegen alle sonstigen, nicht als Erkenntnis im Sinne der §§ 136 ff FinStrG im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, soweit nicht ein Rechtsmittel (ausdrücklich) für unzulässig erklärt ist (vgl VfGH vom 9. Juni 1988, B 92/88; VwGH vom 27. Oktober 1988, 88/16/0126).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!